Steuernews für Gastronomie/Hotellerie

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Speisen in Food Courts

Lieferung oder sonstige Leistung

Die Frage, ob bei der Abgabe von in Einwegverpackungen abgegebenen Speisen eine Lebensmittellieferung zum ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 % oder eine sonstige Leistung zum Regelsteuersatz von 19 % vorliegt, beschäftigt immer wieder die Finanzgerichte. So hatte der Bundesfinanzhof /BFH über Essenslieferungen von Fast-Food-Restaurants in einem Einkaufszentrum mit sogenannten Food Courts zu entscheiden. Geklagt hatte ein Fast-Food-Restaurantbetreiber, der in einem Einkaufszentrum vorgefertigte Speisen in Einwegverpackungen verkaufte. Die Abgabe erfolgte über eine Verkaufstheke. Einen eigenen Verzehrbereich unterhielt der Betreiber nicht. Der Kiosk stand allerdings inmitten eines Food Courts des Einkaufszentrums mit Sitz- und Verzehrmöglichkeiten rundherum.

Sicht des Durchschnittsverbrauchers

Der BFH stellte in der Frage auf die Sicht eines Durchschnittsverbrauchers ab, ob und wann die Abgabe von Speisen mit jener Unterstützungsleistung des Gastronomen einhergeht, die dem Kunden den Verzehr an Ort und Stelle ermöglicht. Unerheblich ist, ob die Sitzmöglichkeiten dem Gastronomen selbst gehören (was bei Stehtischen einer eigenständigen Imbissbude der Fall sein dürfte) oder ob die Einrichtungen — wie im Fall des Food Courts in einem Einkaufszentrum — dem Betreiber des Einkaufszentrums zuzurechnen sind. Für die Einstufung der Essensausgabe als sonstige Leistung reicht es vielmehr, wenn der Durchschnittsverbraucher davon ausgehen kann, dass er bei Kauf eines Verzehrgutes zur Nutzung der Einrichtungen in dem Food Court berechtigt ist (BFH, Urteil vom 26.8.2021, V R 42/20).

Lieferung auf Tablett

Ein wesentliches Indiz für die Annahme eines Durchschnittsverbrauchers, dass dieser die nahegelegenen Sitzgelegenheiten zum Verzehr von Speisen nutzen kann, ist, dass ihm diese auf einem Tablett übergeben werden.

Anmerkung: Die Unterscheidung zwischen einer Lieferung oder sonstigen Leistung spielt bei der Abgabe von Speisen in 2022 zwar keine Rolle, da in allen Fällen der ermäßigte Umsatzsteuersatz anzuwenden ist. Nach Wegfall der Coronaförderungen für Gastronomen — voraussichtlich ab 2023 — sollte dieses Thema allerdings wieder in die steuerliche Betrachtung einfließen.

Stand: 29. März 2022

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